Fischereiverein Frensdorf Pommersfelden

Vereinsbestimmungen

Bestimmungen des Fischereivereins Frensdorf-Pommersfelden 1980 e.V.
Stand 06/2020
(Anlage zum Fischereierlaubnisschein)

Gesetzliche Bestimmungen

1. Für die Ausübung der Fischwaid sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt insbesondere für des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG), die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) sowie die Bezirksfischeiverordnung Oberfranken in ihrer jeweils gültigen Fassung. Ergänzend hierzu sind die Vereinsinternen Vorschriften für jeden Angler an den Vereinsgewässern bindend.
2. Der Fischereierlaubnisschein gilt nur in Verbindung mit einem gültigen staatlichen Fischereischein. Er ist nicht übertragbar.
3. Der gültige Erlaubnisschein zur Fischereiausübung und der Fischereischein sind stets mitzuführen
4. Die Fangbeschränkungen und Schonmaße sind einzuhalten. Als Längenmaß gilt die Länge des Fisches gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse.
5. Untermaßige Fische oder solche, die während der Schonzeit gefangen werden, sind sofort in schonender Weise, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen zulassen, wieder zurückzusetzen.
6. Die Fischerei darf nur mit bis zu zwei Handangeln ausgeübt werden.
7. Das Fischen mit Lebenden Köderfisch ist verboten.

Vereinsvorschriften

1. Bei der Ausübung der Fischerei sind Flurschäden zu vermeiden.
2. Das Befahren von Wiesen und Äckern und nichtöffentlichen Wegen ist verboten.
3. Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Fischerei entstehen, haftet ausschließlich der Erlaubnisscheininhaber. Bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten.
4. Eingefriedete und bebaute Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Eigentümers betreten werden.
5. Soweit der Jugendangler nicht die Fischereiprüfung abgelegt hat, darf der Angelsport nur in Begleitung eines erwachsenen Jahresfischeischeininhabers des Vereins ausgeübt werden. Jungfischer mit abgelegter Fischereiprüfung werden wie Erwachsene behandelt und können mit dem entsprechenden Erlaubnisschein (für Erwachsene) mit 2 Handangeln fischen.
6. Der Verkauf von Fischen oder das Einbringen derselben in Teiche oder andere Bäche ist verboten.
7. Die Fangergebnisse sind unverzüglich, nach dem der Fang waidgerecht versorgt wurde, in die Fangliste einzutragen.
8. Untermaßige Fische sind mit nasser Hand und Hakenlöser vom Haken zu lösen und schonend in das Gewässer zurückzusetzen. Gegebenenfalls ist das Vorfach möglichst nah am Haken abzuschneiden. Untermaßige Fische, welche nicht mehr lebensfähig sind, sind dem Gewässer zu entnehmen, in die Fangliste einzutragen und zählen zum Tages- und Jahresfanglimit.
9. Beim Erreichen des Tageslimits ist das Vorsätzliche Fischen auf diese Fischart einzustellen. Gleiches gilt beim Erreichen des Jahresfanglimits.
10. Ein gehälterter Fisch darf nicht ausgetauscht oder zurückgesetzt werden.
11. Den Aufsichtsorganen ist Folge zu leisten.
12. Ein bestimmter Angelplatz kann von keinem Fischerberechtigten behauptet werden.
13. Der Angelplatz ist in absolut sauberem Zustand zu verlassen. Fische dürfen am Gewässer weder geschuppt, noch ausgenommen oder zurückgelassen werden.
14. Ruten, die nicht beaufsichtigt werden, sind aus dem Wasser zu nehmen.
15. Das Senken von Köderfischen für den eigenen unmittelbaren Bedarf ist gestattet.
16. Wird mit der Senke gefischt, ist das Fischen mit der Handangel untersagt.
17. Währen der Schonzeit der Raubfische (Hecht u. Zander) vom 15.2. – 30.04. ist das Fischen mit Kunstködern und Köderfischen sowie Fischfetzen verboten.
18. Die Schonzeit für Raubfische vom 15.02. bis zum 30.04. ist in allen Gewässern (Rauhe u. Reiche Ebrach, Pommersfelden See) gleich.
19. Das Einbringen größerer Futtermengen ( <500g pro Tag) in den Pommersfeldener See ist verboten.
20. Bei Aushändigen des Erlaubnisscheines muss die Gültigkeit des Fischereischeins mindestens die Laufzeit des Erlaubnisscheines haben, sonst erfolgt keine Ausgabe.
21. Beim Fischen mit einem ungültigen oder abgelaufenen Fischereischein wird der Erlaubnisschein eingezogen.
22. Jeder Angler hat Kugelschreiber, Maßband, Kescher, Lösezange, Betäuber und Messer mitzuführen
23. Die Fanglisten sind spätestens bis zum 06.01. des darauffolgenden Jahres unaufgefordert beim 1. Vorstand abzugeben.
24. Regelungen, welche hier nicht aufgeführt sind, jedoch im Erlaubnisschein aufgezählt oder durch Rundschreiben bekannt gemacht wurden, sind ebenfalls zu beachten.
25. An Vereinsveranstaltungen (z.B. Gemeinschaftsfischen) sind sämtliche Gewässer des Vereins von 0-24 Uhr gesperrt.

Rechte der Gewässerkontrolleure
Staatliche Fischereiaufseher, sowie die Vereinskontrolleure haben die Aufgabe, insbesondere die Bestimmungen am Gewässer zu kontrollieren. z.B. durch
• 1. Kontrolle von Fischereischein und Erlaubnisschein (beides muss mitgeführt werden)

• 2. Angelhaken und Köder, auch wenn dieser bereits ausgelegt wurde

• 3. Vorzeigen der entnommenen Fische

• 4. Vollständigkeit der Ausrüstung für die ausgeübte Angelei

• 5. Kontrolle von Setzkeschern oder Behältnissen zum Fischtransport
Wer gegen vorstehende Auflagen und Bestimmungen verstößt, kann entsprechend der Satzung mit einer Geldbuße oder anderen Sanktionen belegt werden oder seine Mitgliedschaft im Verein verlieren.